Die Satzung des Fördervereins der Grundschule am Brandwerder

 

 


Satzung des Fördervereins der Grundschule am Brandwerder e.V.

- eingetragener gemeinnütziger Verein -

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule am Brandwerder“.

  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.

  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§ 2 Zweck und Ziel

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung insbesondere durch ideelle und finanzielle Unterstützung der Grundschule am Brandwerder in Berlin-Spandau. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden. Dies heißt insbesondere die Bereitstellung von Geldmitteln für Anschaffungen, die den schulischen und sozialen Fähigkeiten der Schüler/innen dienen, wie

- die Durchführung und Unterstützung von Arbeitsgruppen, Ausflügen und Klassenfahrten,

- die Gewährung von Beihilfen für finanziell bedürftige Schüler in sozialen Härtefällen,

- zur Förderung der Erziehungsaufgaben,

- zur Verbesserung des schulischen Angebots der Schule,

- zur Pflege und Gestaltung des Schulgeländes,

- zur Förderung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen und Schulfesten,

- zur Förderung des Sports,

- zur Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für Schüler,

- zur Beschaffung von zusätzlichen Lehr-, Lern- und Unterrichtsmaterialien,

- sowie für sonstige pädagogisch wichtige Unternehmungen der Schule.

Diese Aufzählung kann jederzeit durch weitere dem Zweck des Vereins entsprechende Unterstützungsmaßnahmen ergänzt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit es die finanziellen Verhältnisse des Vereins erlauben, können Mitglieder und Vorstandsmitglieder für Tätigkeiten im Dienste des Vereins eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamts-Pauschale des § 3 Nr. 26a EStG ausgezahlt bekommen.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Der Verein finanziert sich ausschließlich aus Beiträgen und sonstigen Spenden.
     

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Fördervereins kann jeder werden, der den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet.

  2. Nicht Volljährige benötigen zur Mitgliedschaft die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.

  3. Körperschaften, Firmen Vereine können kooperative Mitglieder des Vereins werden. Sie sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. In Mitgliederversammlungen besitzt jede angeschlossene Gesellschaft eine Stimme.

  4. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

  5. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

  6. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitgliedes. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
    a) bei vereinsschädigendem Verhalten,
    b) wenn es für zwei aufeinander folgende Jahre den Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht gezahlt hat.

  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

  8. Die Mitgliedschaft ist jederzeit vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich kündbar. Die Mitgliedschaft von Schülereltern erlischt nicht automatisch mit dem Abgang des Schülers/der Schülerin von der Grundschule am Brandwerder.

  9. Beim Ausscheiden aus dem Verein, Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Rückzahlungen aus Beiträgen oder Spenden.

  10. Mit der Beitrittserklärung wird die Satzung des „Fördervereins der Grundschule am Brandwerder” anerkannt.
     

§ 5 Beitrag

  1. Der Verein erhebt einen Beitrag, dessen Höhe jedem Mitglied freigestellt ist. Über den Mindestbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beitrag ist unaufgefordert jährlich im Voraus zu zahlen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den  Beitrag ermäßigen oder erlassen.

  2. Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist ausgeschlossen.

  3. Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des § 2 erfolgen.
     

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Auf Beschluss des Vorstandes können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter.

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    a) Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes;
    b) Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufträgen an diese oder an einzelne Vereinsmitglieder;
    c) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und  Bestellung von Rechnungsprüfern;
    d) Entlastung des Vorstandes;
    e) Änderung der Satzung;
    f) Auflösung des Vereins;
    g) die Höhe des Mitgliedsbeitrages;
    h) jährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
    i) Beschluss über mögliche Aufwandsentschädigungen für Vorstandmitglieder nach Maßgabe von § 3 (3) sowie § 9 (8) dieser Satzung;
    k) sonstige Angelegenheiten, die dem Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.
     

§ 8 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

  2. Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher in Schriftform mit Angaben der Tagesordnung eingeladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine schriftliche Stimmenabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied eine solche verlangt.

  5. Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn wenigstens ein Viertel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen.

  6. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag der Versammlung, Zahl der anwesenden Mitglieder und die Feststellung über die satzungsmäßige Einberufung der Versammlung enthalten.

  7. Bei mit der Einladung vorliegenden Anträgen kann das Stimmrecht auch schriftlich wahrgenommen werden.
     

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
    a) 1. Vorsitzender,
    b) 2. Vorsitzender(stellvertretender Vorsitzender),
    c) Geschäftsführer (Kassenwart),
    d) 1. Beisitzer (Schriftführer),
    e) 2. Beisitzer.

  2. Um eine enge Bindung der Vereinsaktivitäten an den schulischen Belangen zu Gewähr leisten, muss mindestens ein Mitglied des Vorstandes der Schulleitung oder der Lehrerschaft der Schule angehören.

  3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes. Wiederwahl ist zulässig.

  5. Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

  6. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied eine solche verlangt.

  7. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten.

  8. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten finanziellen Auslagen. Ausnahmen nach § 3 (3) dieser Satzung sind möglich, soweit die der jeweiligen Aufwandsentschädigungen zugrunde liegende Tätigkeit in einem Beschluss der Mitgliederversammlung vor der Entlastung für das jeweilige Haushaltsjahr bestätigt wird.
     

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel.

  2. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung vor.

  3. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

  4. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierfür gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 8, Ziffern (2) bis (6).

  5. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
     

§ 11 Kassenführung

  1. Der Verein führt ein Konto bei einer Bank, Sparkasse und/oder ein Postgirokonto.

  2. Alle Kassengeschäfte werden vom Geschäftsführer geführt. Er führt ordnungsgemäß über alle Einnahmen und Ausgaben Buch.

  3. Der Geschäftsführer hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf Aufforderung des Vorstandes einen Kassenbericht zu geben.

  4. Zur Prüfung der Kasse müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  5. Um den Zweck des Vereins zu sichern, müssen Anträge über die Verwendung der Mittel von Lehrkräften oder der Elternschaft beim Vorstand des Vereins schriftlich eingereicht werden. Über die Bewilligung für Anschaffungen bis zu einem Wert von 1.000,- € entscheidet der Vorstand. Bei höheren Beträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

  6. Abhebungsberechtigt sind der Geschäftsführer und/oder der 1. bzw. 2. Vorsitzende.

 

§ 12 Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Anschaffungen des Fördervereins werden der Grundschule am Brandwerder zur Verfügung gestellt oder übereignet.
     
  2. Über den Ersatz erfolgter Auslagen des Vereins zur Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke entscheidet der Vorstand.

 

§ 13 Haftung

  1. Die Haftung des Vereins und seiner Mitglieder ist auf Bar- und Sachvermögen des Vereins beschränkt. Der Vorstand hat darauf im Rechtsverkehr hinzuweisen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung an der Grundschule am Brandwerder.
     
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese beschließt auch über die Verwendung des Vereinsvermögens. Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 25. Juni 1998 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.


Die Übereinstimmung der vorstehenden Ausfertigung der Satzung mit der dem Vereinsregister zuletzt übermittelten Fassung und den am 12. November 2015 beschlossenen Änderungen wird hiermit versichert.

Berlin, den 12. November 2015